Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Offtrack Camper, zugehörig der Heyne Fahrzeugbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Niclas Heyne, Mühlenhagen 158–164a, 20539 Hamburg, HRB 179128.

Fahrzeug-Konfigurator und Angebotsanfragen

Der auf unserer Website bereitgestellte Fahrzeug-Konfigurator dient dazu, eine individuelle Fahrzeugkonfiguration zusammenzustellen und eine darauf bezogene Anfrage an Offtrack Camper zu übermitteln.

Die im Konfigurator angezeigten Konfigurationen, Preise, Ausstattungen, Verfügbarkeiten, Lieferzeiten, technischen Angaben und visuellen Darstellungen sind unverbindlich. Sie stellen kein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne dar.

Durch das Absenden einer Konfiguration kommt kein Kaufvertrag, Werkvertrag oder sonstiger Vertrag über ein Fahrzeug oder einen Fahrzeugausbau zustande. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Offtrack Camper nach Prüfung der Anfrage ein individuelles Angebot erstellt und dieses Angebot durch den Kunden angenommen bzw. unterzeichnet wird.

Preise, Verfügbarkeit, Lieferzeiten, Basisfahrzeug, technische Machbarkeit, Gewichte, Zuladung, Ausstattungsdetails und sonstige produktbezogene Angaben stehen unter dem Vorbehalt der finalen Prüfung. Maßgeblich sind ausschließlich die Angaben in einem individuell erstellten Angebot bzw. in den späteren Vertragsunterlagen.

Bilder, Renderings, Grundrisse, Farben und sonstige visuelle Vorschauen im Konfigurator dienen der Veranschaulichung und können vom finalen Fahrzeug oder Ausbau abweichen. Irrtümer, Änderungen, technische Anpassungen und zwischenzeitliche Verfügbarkeitsänderungen bleiben vorbehalten.

Offtrack Camper darf die vom Nutzer übermittelten Daten verwenden, um Rückfragen zur Konfiguration zu klären, die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit zu prüfen, ein individuelles Angebot vorzubereiten und den Nutzer im Zusammenhang mit der Anfrage zu kontaktieren. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen, bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer bereits vollständig fertiggestellt und vertragsgemäß ausgebaut zur Übergabe bereitstehen.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe oder Abnahme des Kaufgegenstandes bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Beträge zurückzuhalten.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden und bedürfen der Textform. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich.

Lieferfristen beginnen erst mit Vertragsabschluss, dem vollständigen Eingang der vereinbarten Anzahlung sowie dem Vorliegen sämtlicher für die Ausführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Käufers. Hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Auswahl der Ausstattung, erforderliche Freigaben, die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Unterlagen sowie – soweit vereinbart – die Bereitstellung des Basisfahrzeugs.

Lieferort ist der Produktionsstandort und Sitz des Verkäufers in Hamburg. Die Kosten für die Lieferung an einen anderen Ort trägt grundsätzlich der Käufer, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Kommt der Käufer seinen vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten, insbesondere der Anzahlung oder fälligen Abschlagszahlungen, nicht fristgerecht nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Planung, Materialbeschaffung, Fertigung sowie sämtliche weiteren Arbeiten bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen. Die Dauer der Unterbrechung sowie eine angemessene Wiederanlauffrist verlängern vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Käufer erforderliche Mitwirkungshandlungen, Freigaben, Ausstattungsentscheidungen oder sonstige zur Vertragserfüllung notwendige Informationen nicht rechtzeitig erbringt.

Verlangt der Käufer nach Vertragsschluss Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nachträge zum vereinbarten Leistungsumfang, verlängern sich vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen angemessen um den hierdurch entstehenden zusätzlichen Planungs-, Beschaffungs-, Fertigungs-, Prüfungs- und Organisationsaufwand. Dies gilt auch dann, wenn sich die Auswirkungen der Änderungen auf den Liefertermin erst im weiteren Projektverlauf ergeben. Der Verkäufer wird den Käufer über wesentliche Auswirkungen auf den Liefertermin informieren, sobald diese absehbar sind.

Der Verkäufer ist berechtigt, technisch oder wirtschaftlich gleichwertige Materialien, Bauteile oder Komponenten zu verwenden, soweit dies aufgrund von Lieferengpässen, Modelländerungen oder der Nichtverfügbarkeit einzelner Komponenten erforderlich und für den Käufer zumutbar ist. Hierdurch entstehende angemessene Verzögerungen der Lieferzeit begründen keinen Lieferverzug.

Lieferverzögerungen aufgrund verspäteter Bereitstellung des Basisfahrzeugs, Lieferengpässen oder Verzögerungen bei Vorlieferanten, Material- oder Bauteilverfügbarkeiten, Transportverzögerungen, behördlichen Maßnahmen, Zulassungs- oder Prüfverfahren, technischen Erfordernissen oder sonstigen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen verlängern vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

Der Käufer kann den Verkäufer frühestens acht Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist in Textform zur Lieferung auffordern. Diese Frist verkürzt sich auf zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen, sofern das Fahrzeug bereits vollständig fertiggestellt und vertragsgemäß zur Übergabe bereitsteht. Mit Zugang der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises.

Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vorgenannten Frist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens fünfundzwanzig Prozent des vereinbarten Kaufpreises.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer während des Lieferverzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet er nur im Rahmen der vorstehenden Haftungsbeschränkungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Höhere Gewalt sowie beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, Brände, Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen oder sonstige unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, die die Herstellung oder Lieferung vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren, verlängern vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

Führen die vorgenannten Umstände zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Monaten und sind für eine der beiden Parteien unzumutbar, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

IV. Zulassung und Bestimmung des Fahrzeugmarktes

Die vertragsgegenständlichen Fahrzeuge werden ausschließlich in einer Ausführung geliefert, die den gesetzlichen und technischen Vorschriften für eine Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Eine Eignung oder Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge für andere nationale Märkte ist durch den Verkäufer nicht geschuldet.

Soll ein Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Zulassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfüllen, bedarf dies einer gesonderten, ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Änderungen oder Ergänzungen der technischen Ausführung, die zur Erfüllung ausländischer Zulassungsvorschriften erforderlich sind, sind nicht Bestandteil des Kaufgegenstandes, sofern nicht eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.

V. Fahrzeugabnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die Abnahme erfolgt, sofern im Kaufvertrag keine Änderung vorgesehen ist, am Produktionsstandort der Heyne Fahrzeugbau GmbH in Hamburg.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser fünfzehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis oder Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich.

Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, zum Beispiel der Deutschen Automobil Treuhand GmbH, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis fünf Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Beschaffenheitsvereinbarung / Produktmerkmale

Als vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs gelten ausschließlich die im Kauf- oder Werkvertrag ausdrücklich aufgeführten Merkmale, Ausstattungen und Leistungen sowie die in der dem Fahrzeug beigefügten Produktbeschreibung enthaltenen Angaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

Bei Sonderbauten, Individualausbauten oder kundenspezifischen Ausführungen, insbesondere wenn der Käufer Ausstattungen auswählt oder Komponenten selbst beistellt, gelten die Gewichts-, Zuladungs- und Verbrauchsangaben der Serienfahrzeuge nicht. Angaben zu Gewichten, Achslasten oder zur Schwerpunktlage stellen in diesen Fällen lediglich unverbindliche Näherungswerte dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine verbindliche Gewichtskalkulation wird bei Sonderbau nicht geschuldet.

X. Mitwirkungspflichten des Käufers

Der Käufer hat alle für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.

Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder werden unzutreffende Angaben gemacht, haftet der Verkäufer nicht für daraus resultierende Mängel, Verzögerungen oder Mehrkosten.

XII. Vermittlung von Darlehensverträgen

Sofern der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit vermittelt, zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut abzuschließen, wird dieser Darlehensvertrag ausschließlich zwischen dem Käufer und dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen.

Der Kaufvertrag ist rechtlich selbstständig und unabhängig vom Abschluss, Bestand oder Widerruf des Darlehensvertrages.

Ein Widerruf, eine Kündigung oder eine sonstige Beendigung des Darlehensvertrages berührt die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises nicht.

Gesetzlich zwingende Verbraucherrechte, insbesondere im Falle eines verbundenen Geschäfts im Sinne der §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bleiben unberührt.

XIII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei gebrauchten Waren verjähren sämtliche Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Hat der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher Pflichten, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegt oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Unterscheidung nach Herkunft des Basisfahrzeugs:

a) Lieferung des Basisfahrzeugs durch die Heyne Fahrzeugbau GmbH: In diesem Fall umfasst die Mängelgewährleistung sowohl das Basisfahrzeug als auch alle durch die Heyne Fahrzeugbau GmbH vorgenommenen Aus- und Umbauten.

b) Bereitstellung des Basisfahrzeugs durch den Käufer: Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den durch die Heyne Fahrzeugbau GmbH ausgeführten Ausbau. Für Mängel am Basisfahrzeug selbst wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, der Mangel wurde durch den Verkäufer schuldhaft verursacht oder hätte bei zumutbarer Eingangsprüfung erkannt werden müssen.

Liegt ein Sachmangel vor, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder zur Lieferung mangelfreier Ausbaukomponenten berechtigt. Der Käufer hat dem Verkäufer hierzu eine angemessene Frist zu setzen.

Für die Durchführung der Nacherfüllung hat der Käufer das Fahrzeug auf eigene Kosten an den Geschäftssitz des Verkäufers (Hamburg) zu überführen und nach erfolgter Mängelbeseitigung wieder abzuholen. Eine Erstattung der Transportkosten erfolgt nicht. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist und das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft im Sinne des § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches war. In diesem Fall trägt der Verkäufer die notwendigen Transportkosten, sofern diese nicht unverhältnismäßig sind.

Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass kein Sachmangel vorliegt und der Käufer dies bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die durch die Überprüfung entstandenen Kosten, insbesondere Diagnose-, Prüf-, Transport- und Rücksendekosten, in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist und der Irrtum über das Vorliegen eines Mangels nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Für Schäden oder Mängel, die auf unsachgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Wartung, eigenmächtige Eingriffe oder nicht durch den Verkäufer autorisierte Umbauten zurückzuführen sind, besteht keine Gewährleistung. Gleiches gilt für übliche Abnutzungserscheinungen sowie Verschleißteile.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur unter den Voraussetzungen der vorstehenden Haftungsregelungen.

Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind stets vom Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.

Die Nacherfüllung erfolgt beim Verkäufer oder an dem vom Verkäufer bestimmten Ort. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller oder Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in diesem Abschnitt geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt.

Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Soweit eine Gewichts-, Zuladungs- oder Achslastabweichung einen Sachmangel darstellt, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verkäufers durch technische Anpassungen, Umbauten oder den Austausch von Komponenten erfolgen, auch wenn dies den Rückbau oder Austausch von Sonderausstattungen erfordert, sofern die vertraglich geschuldete Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs gewahrt bleibt. Der Rückbau oder Austausch von Sonderausstattungen ist nur zulässig, soweit diese nicht ausdrücklich als zwingender Vertragsbestandteil vereinbart wurden oder gleichwertige Ausstattungen zur Verfügung gestellt werden.

XIV. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend gesetzlich geboten ist.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer gilt der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XV. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.